- Landabgaberente
- Land|abgaberente,Rente, die ehemaligen landwirtschaftlichen Unternehmern gewährt wurde, welche ihren Betrieb zwischen dem 1. 7. 1969 und dem 31. 12. 1983 zwecks Strukturverbesserung aufgaben (Verkauf oder Verpachtung an einen entwicklungsfähigen Betrieb). Der Betriebsinhaber musste mindestens 60 Monatsbeiträge zur landwirtschaftlichen Alterskasse geleistet und das 60. Lebensjahr vollendet haben oder berufsunfähig sein (§§ 41-46 Gesetz über die Altershilfe für Landwirte in der Fassung vom 29. 7. 1969, Abkürzung GAL). Verstirbt der Empfänger einer Landabgaberente nach dem 31. 12. 1994, erhält die Witwe (oder der Witwer) eine Landabgaberente, wenn sie (er) nicht wieder geheiratet hat und nicht Landwirt ist (§ 121 Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. 7. 1994, das mit Wirkung vom 1. 1. 1995 das GAL ablöste). Eine Rente, die mit einer Landabgaberente zusammentrifft, wird hierauf angerechnet. Eine ähnliche Funktion wie die Landabgaberente erfüllt seit 1989 die Produktionsaufgaberente.
Universal-Lexikon. 2012.